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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 09.03.2012
VII B 171/11 -

Bundesfinanzhof lehnt vorläufigen Rechtsschutz gegen Kern­brenn­stoffsteuer ab

Eon muss Atomsteuer zahlen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Kern­brenn­stoffsteuer abgelehnt.

Die Vorinstanz (Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 16.09.2011 - 4 V 133/11 -) hatte ernstliche Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Erlass des Kernbrennstoffsteuergesetzes bejaht und deshalb die Vollziehung des Steuerbescheids aufgehoben. Die bereits gezahlte Kernbrennstoffsteuer musste erstattet werden. Auf die Beschwerde des Hauptzollamts hat der BFH die Entscheidung aufgehoben und den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Dem Geltungsanspruch des formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes ist zunächst der Vorrang einzuräumen

Wendet der Steuerpflichtige gegen die Steuerfestsetzung ein, das zugrunde liegende Gesetz sei verfassungswidrig, so kann vorläufiger Rechtsschutz nach dieser Entscheidung nur gewährt werden, wenn bei der gebotenen Abwägung das Interesse des Steuerpflichtigen, bis zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes von der Steuerzahlung verschont zu bleiben, schwerer wiegt als die für die vorläufige Vollziehung sprechenden öffentlichen Belange. Ob das Gesetz verfassungswidrig ist, kann danach bei einem formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetz im Eilverfahren nicht geklärt werden, denn die sog. Verwerfungskompetenz steht ausschließlich dem Bundesverfassungsgericht zu. Im Streitfall, so der VII. Senat, sei dem Geltungsanspruch des formell ordnungsgemäß zustande gekommenen Gesetzes der Vorrang vor den Interessen des Kernkraftwerksbetreibers einzuräumen. Das Kernbrennstoffsteuergesetz sei - ungeachtet des Streits um die Gesetzgebungskompetenz - formell ordnungsgemäß zustande gekommen.

Zu der Frage, ob dem Bund die Gesetzgebungskompetenz für das Kernbrennstoffsteuergesetz zusteht, hat der BFH keine Stellung genommen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.03.2012
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof (pm/pt)

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BFHE 236, 206Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 236, Seite: 206

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