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Das Finanzamt darf von im Besteuerungsverfahren erlangte Informationen an die Arbeitsagenturen weitergeben, wenn diese sie benötigen, um prüfen und entscheiden zu können, ob von jemandem Arbeitslosengeld zurückgefordert werden muss, weil er es zu Unrecht bezogen hat. Das Finanzamt muss vor der Weitergabe solcher Informationen nicht prüfen, ob der Steuerpflichtige tatsächlich zu Unrecht Arbeitslosengeld erhalten hat. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Das
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine solche
Der Entscheidung liegt der Fall eines Steuerpflichtigen zugrunde, der in drei Jahren jeweils mehrere Tausend Euro
Dieser Argumentation ist der BFH - wie schon das FG - nicht gefolgt und hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen das FA abgelehnt.
1. Die Offenbarung durch das Steuergeheimnis geschützter Verhältnisse zur Durchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Rückforderung von Arbeitslosengeld setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde festgestellt hat, dass die Kenntnis der zu offenbarenden Tatsachen die Rückforderung rechtfertigt oder mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechtfertigen wird; ausreichend ist insofern, dass die Tatsachen für die Durchführung eines solchen Verwaltungsverfahrens überhaupt geeignet sind.
2. § 31 a Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bb AO ist verfassungsgemäß. Er verletzt insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung weder in materieller noch wegen Unbestimmtheit der Offenbarungsbefugnisse der Finanzbehörde in formeller Hinsicht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 95 des BFH vom 31.10.2007
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Dokument-Nr. 5076
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