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Der Bundesfinanzhof hat über die Bewertung geldwerter Vorteile bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung eines Dienstwagens an einen Arbeitnehmer auch für dessen Privatfahrten entschieden. Ein solcher geldwerter Vorteil ist als Arbeitslohn vom Arbeitnehmer zu versteuern.
Die Bewertung des geldwerten Vorteils wegen der Nutzung eines Dienstwagens für private Zwecke ist in § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt und nur in Form der 1 % - Regelung oder des Einzelnachweises mit Fahrtenbuch möglich. Die zwingend vorgeschriebene Anwendung der Vorschrift kann auch nicht dadurch vermieden werden, dass der Arbeitnehmer ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber zahlt, selbst wenn sich dieses an Durchschnittssätzen orientiert. Die vom Arbeitnehmer vereinbarungsgemäß gezahlte nach der tatsächlichen Nutzung oder pauschal ermittelte Vergütung ist allerdings von dem mittels der 1 % - Methode ermittelten Wert abzuziehen. Insoweit liegt kein Arbeitslohn vor.
EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 8 Abs. 2 Sätze 2 ff., § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2
Bei der 1 v.H.-Regelung zur Ermittlung der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeugs handelt es sich um eine zwingende Bewertungsregelung, die nicht durch die Zahlung eines Nutzungsentgelts vermieden werden kann, selbst wenn dieses als angemessen anzusehen ist. Die vereinbarungsgemäß gezahlten Nutzungsvergütungen sind von den nach § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3 EStG ermittelten Werten in Abzug zu bringen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 01/07 des BFH vom 10.01.2007
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Dokument-Nr. 3630
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