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Umlagezahlungen des Arbeitgebers an die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), die dem Arbeitnehmer einen unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch auf Zusatzversorgung gegen die VBL verschaffen, führen im Zeitpunkt ihrer Zahlung zu Arbeitslohn. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im Streitfall hatte ein Arbeitgeber vor dem Finanzgericht erfolgreich geltend gemacht, seine Umlagezahlungen an die VBL seien mangels Bereicherung des Arbeitnehmers nicht der Lohnsteuer zu unterwerfen, weil die Werthaltigkeit der Versorgungsanwartschaft zum Zeitpunkt der Umlagezahlungen unbestimmt sei, die Zahlungen keinen Einfluss auf die Höhe der Leistungszusage hätten und sie allein dazu dienten, die Auszahlungen an die gegenwärtigen Versorgungsempfänger zu finanzieren. Der BFH war jedoch der Auffassung, dass es für den Arbeitslohncharakter von Zukunftssicherungsleistungen grundsätzlich nicht darauf ankomme, ob der Versicherungsfall bei dem begünstigten Arbeitnehmer überhaupt eintritt und welche Leistungen dieser letztlich erhält. Für die Annahme von
Ausgehend von diesen Rechtsgrundsätzen hat der BFH zudem dazu Stellung genommen, welche einkommensteuerrechtlichen Folgen beim Arbeitnehmer das Ausscheiden seines Arbeitgebers aus der VBL hat (Aktenzeichen: VI R 16/07, VI R 5/08 und VI R 37/08).
Dem Verfahren VI R 16/07 lag zugrunde, dass ein nach Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL dort beitragsfrei weiter versicherter Arbeitnehmer statt einer Versorgungsrente eine niedrigere Versicherungsrente erhielt. Aufgrund einer Direktzusage bildete der Arbeitgeber zur Sicherung der zugesagten Gesamtversorgung ein Versorgungsguthaben, das er an den in Ruhestand getretenen Arbeitnehmer auszahlte. Der BFH sah in der vom Finanzamt nach § 34 des Einkommensteuergesetzes tarifbegünstigt besteuerten Einmalzahlung zusätzlichen
In den Verfahren VI R 5/08 und VI R 37/08 hatte der BFH darüber zu entscheiden, ob nach dem Ausscheiden des Arbeitgebers aus der VBL eine Rückzahlung von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/09 des BFH vom 22.07.2009
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Dokument-Nr. 8191
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