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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.08.2013
VI R 76/12 -

Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin

Neue Anwendungs­regelungen für Bestimmungen des Einkommen­steuer­gesetzes bei eingetragenen Lebenspartnern gelten auch für Kinder­geld­fest­setzungen

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht.

Der Bundesfinanzhof hat damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengezählt werden. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als zwei Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das Kindergeld steigt ab dem dritten Kind von 184 Euro auf 190 Euro an und beträgt für das vierte und jedes weitere Kind 215 Euro.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Streitfall lebt die Klägerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie Kindergeld. Darüber hinaus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember 2009 vergeblich Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

BFH bejaht Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch beim Kindergeld

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Nach seiner Meinung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz vom 15. Juli 2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte EStG und mithin auch für das in dem X. Abschnitt des EStG geregelten Kindergeldrecht bezweckt.

BFH beruft sich auf Entscheidung und neuen Anwendugsregelungen des Bundesverfassungsgerichts zum Ehegattensplitting

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 7. Mai 2013 entschieden hatte, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei, sind nunmehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG). Die Neuregelung vom 15. Juli 2013 durch das Gesetz zur Änderung des EStG und Umsetzung der Entscheidung des BVerfG vom 7. Mai 2013 findet auch bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung (§ 52 Abs. 2a EStG). Der Bundesfinanzhof entschied, dass diese Anwendungsregelung auch für Kindergeldfestsetzungen gilt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 3392Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 3392

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