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Ein Arbeitgeber, der die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers übernimmt, kann keine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse vornehmen. Eine Kur kann nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger, ein Fluglotse, arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer so genannten Regenerierungskur zu unterziehen. Im Streitjahr nahm der Kläger an einer solchen vierwöchigen
Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte dem
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
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Dokument-Nr. 9676
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