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Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.03.2010
VI R 7/08 -

BFH: Durch Arbeitgeber übernommene Kurkosten sind als Arbeitslohn zu bewerten

Zuwendungen des Arbeitgebers für Arbeitnehmer nur steuerfrei, wenn betriebliche Zwecke im Vordergrund stehen

Ein Arbeitgeber, der die Kosten einer Kur des Arbeitnehmers übernimmt, kann keine Aufteilung in Arbeitslohn und eine nicht der Lohnsteuer unterliegende Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse vornehmen. Eine Kur kann nur einheitlich beurteilt und nicht in betriebsfunktionale Bestandteile und Elemente mit Vorteilscharakter unterteilt werden. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger, ein Fluglotse, arbeitsvertraglich verpflichtet, sich auf Verlangen seines Arbeitgebers in regelmäßigen Abständen einer so genannten Regenerierungskur zu unterziehen. Im Streitjahr nahm der Kläger an einer solchen vierwöchigen Kur in einem Hotel in Timmendorfer Strand teil. Das Finanzamt erfasste die Übernahme der Kurkosten durch den Arbeitgeber als zusätzlichen Arbeitslohn.

BFH: Übernahme von Kurkosten durch Arbeitgeber sind grundsätzlich Arbeitslohn

Das Finanzgericht gab der Klage insoweit statt, als es die Kosten nur zur Hälfte dem Arbeitslohn des Klägers zurechnete. Der Bundesfinanzhof hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs stellen Vorteile, die der Arbeitgeber aus eigenbetrieblichem Interesse gewährt, keinen Arbeitslohn dar, wenn eine Gesamtwürdigung ergibt, dass der mit der Vorteilsgewährung verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht. Bei einer gemischt veranlassten Zuwendung kann eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendung im betrieblichen Eigeninteresse in Betracht kommen. In der Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber hat der Bundesfinanzhof bislang grundsätzlich Arbeitslohn gesehen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2010
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof

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