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Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.03.2015
VI R 60/11 -

Adoptionskosten können steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden

Entschluss zur Adoption beruht nicht auf einer Zwangslage

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Aufwendungen für die Adoption eines Kindes keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. von § 33 des Einkommen­steuer­gesetzes sind.

Im zugrunde liegenden Verfahren sah der Bundesfinanzhof die infolge organisch bedingter Sterilität entstandenen Aufwendungen nicht als zwangsläufige Krankheitskosten an, weil es an einer medizinischen Leistung fehle. Die Kosten seien aber auch nicht aus anderen Gründen zwangsläufig. Denn der Entschluss zur Adoption beruhe nicht auf einer Zwangslage, sondern auf der freiwilligen Entscheidung der Kläger, ein Kind anzunehmen. Auch wenn die ungewollte Kinderlosigkeit als schwere Belastung empfunden werden dürfte, führe dies nicht dazu, dass der Entschluss zur Adoption als Mittel zur Verwirklichung eines individuellen Lebensplans nicht mehr dem Bereich der individuell gestaltbaren Lebensführung zuzurechnen wäre.

BFH: Adoptionskosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar

Nachdem der VI. Senat des Bundesfinanzhofs in einer sogenannten Divergenzanfrage an den Großen Senat des Bundesfinanzhofs (Beschluss vom 18. April 2013 VI R 60/11) die Absicht erklärt hatte, von der bisherigen Rechtsprechung des III. Senats des Bundesfinanzhofs zur Anerkennung von Aufwendungen für eine Adoption als außergewöhnliche Belastungen abweichen zu wollen, hat er nun mit der vorliegenden Entscheidung die bisherige Rechtsprechung des III. Senats des Bundesfinanzhofs bestätigt, nach der Adoptionskosten nicht als außergewöhnlichen Belastungen abziehbar sind (Urteil vom 13. März 1987 III R 301/84; Urteil vom 20. März 1987 III R 150/86; Beschluss vom 5. Januar 1990 III B 53/89).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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