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Nutzen mehrere Steuerpflichtige ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, ist die Höchstbetragsgrenze von 1.250 € personenbezogen anzuwenden, so dass jeder von ihnen seine Aufwendungen hierfür bis zu dieser Obergrenze einkünftemindernd geltend machen kann. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden und seine bisherige Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geändert.
Bislang ist der Bundesfinanzhof von einem objektbezogenen Abzug der
Im diesem Fall nutzten die Kläger gemeinsam ein
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Der auf den Höchstbetrag von 1.250 € begrenzte Abzug der
In diesem Fall hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.02.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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Dokument-Nr. 23896
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