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Der Bundesfinanzhof hat abermals klargestellt, dass bei den ab 1996 im Gesetz vorgesehenen Verpflegungspauschalen wegen beruflicher Auswärtstätigkeit ein diesbezüglicher Aufwand nicht mehr zu prüfen ist. Anders als bei Pauschalen, die in Verwaltungs-Richtlinien geregelt sind, sieht das Gesetz auch den Vorbehalt der offensichtlich unzutreffenden Besteuerung nicht vor.
In dem entschiedenen Fall war der Kläger, ein junger Mann, für mehrere Arbeitgeber an verschiedenen Orten tätig gewesen und hatte sich an dem Arbeitsort jeweils eine kleine Wohnung gemietet. Den Wohnsitz an seinem Heimatort behielt er bei. Für die Kosten der doppelten Haushaltsführung machte er die gesetzlichen Pauschbeträge als Werbungskosten geltend. Nach Ansicht des Finanzamts verblieben dem Kläger für die Lebensführung nur unzureichende Beträge; es sei deshalb von einer unzutreffenden Besteuerung auszugehen. Obwohl der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden hatte, dass der tatsächliche Aufwand bei gesetzlichen Verpflegungspauschalen nicht zu überprüfen ist, schätzte das Finanzamt die Kosten auf lediglich 4.150 DM pro Jahr und erkannte nur in dieser Höhe Werbungskosten an.
Das Gericht sah sich deshalb genötigt, mit diesem Urteil nochmals auf seine Rechtsprechung hinzuweisen, wonach ein Rechtsanspruch auf die Gewährung gesetzlicher Pauschbeträge besteht. Das Urteil gibt im Übrigen einen anschaulichen Überblick über die einschlägigen Kostenarten (Mehraufwand für Verpflegung, Fahrtkosten, Unterkunftskosten und Umzugskosten), die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallen können.
EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5
1. Aufgrund der Neuregelung des Verpflegungsmehraufwands ab 1996 hat ein Steuerpflichtiger bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit einen Rechtsanspruch darauf, dass die gesetzlichen Pauschbeträge berücksichtigt werden.
2. Zu den einzelnen Kostenarten bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 21/06 des BFH vom 24.05.2006
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Dokument-Nr. 2453
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