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Die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gilt arbeitstäglich einen Hin- und einen Rückweg ab. Legt ein Arbeitnehmer an einem Arbeitstag nur einen dieser Wege zurück, ist für den betreffenden Arbeitstag nur die Hälfte der Entfernungspauschale als Werbungskosten zu berücksichtigen, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 12.02.2020 - VI R 42/17 entschieden hat.
Im hier vorliegenden Fall suchte der Kläger regelmäßig arbeitstäglich seinen Arbeitsplatz auf und kehrte noch am selben Tag von dort nach Hause zurück. Vereinzelt erfolgte die Rückkehr nach Hause jedoch erst an einem der nachfolgenden Arbeitstage. Der Kläger machte auch in diesen Fällen sowohl für die Hin- als auch die Rückfahrt die vollständige
Zur Abgeltung der Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.06.2020
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 28835
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