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Verlegt ein Arbeitnehmer seinen privaten Wohnsitz weg von seinem Beschäftigungsort, behält dort aber einen weiteren Wohnsitz, um seiner Beschäftigung weiter nachgehen zu können, kann er Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zur doppelten Haushaltsführung nach Wegverlegung des Familienwohnsitzes vom Beschäftigungsort geändert. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gehören zu den
Nach neuer Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schließt nun eine solche Wegverlegung des Haupthausstands aus privaten Gründen eine beruflich veranlasste
In dem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Streitfall waren der Ehemann in M und seine mit ihm zusammen veranlagte Ehefrau in A jeweils nichtselbständig tätig. In A war zunächst auch der Familienwohnsitz der Eheleute, der nach der Geburt des ersten Kindes unter Aufgabe der Wohnung in A im November 2000 zunächst nach M und im August 2001 wieder zurück nach A verlegt wurde. Der Ehemann wohnte nach dem Rückumzug in M zunächst im Hotel und mietete ab September 2002 in M eine Zweitwohnung an. Er machte Aufwendungen für
Auch in dem weiteren Verfahren hatte der ledige Kläger seinen Hauptwohnsitz vom Arbeitsort wegverlegt, die bisherige Wohnung am Beschäftigungsort beibehalten und die Aufwendungen dafür als Kosten einer doppelten Haushaltsführung angesetzt. In beiden Fällen lehnten dies die Finanzämter und auch die Vorinstanzen auf Grundlage der früheren Rechtsprechung des BFH ab.
Der Bundesfinanzhof hob die Vorentscheidungen auf und entschied, dass die Berücksichtigung der Aufwendungen für die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/09 des BFH vom 27.05.2009
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Dokument-Nr. 7916
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