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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 € (sogenanntes Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind.
Die Kläger machten
Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage im Wesentlichen statt. Er stellte zunächst übereinstimmend mit dem FG klar, dass die seit 1975 unveränderte Höhe des
Vermögen des Kindes entscheidend
Der BFH folgte dem FG aber nicht bei der Vermögensberechnung. Die monatlichen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2024
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34119
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