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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass ein von einem Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer gezahltes Entgelt für Werbung des Arbeitgebers auf dem Kennzeichenhalter des privaten PKW des Arbeitnehmers Arbeitslohn ist, wenn dem abgeschlossene „Werbemietvertrag“ kein eigenständiger wirtschaftlicher Gehalt zukommt.
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber mit einem Teil seiner Arbeitnehmer „Werbemietverträge“ geschlossen. Danach verpflichteten sich diese, mit Werbung des Arbeitgebers versehene Kennzeichenhalter an ihren privaten PKW anzubringen. Dafür erhielten sie jährlich 255 €. Der Arbeitgeber behandelte das „Werbeentgelt“ als sonstige Einkünfte gem. § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und behielt daher keine
Die Auffassung des FA hat der BFH ebenso wie zuvor das Finanzgericht bestätigt. Nicht jede Zahlung eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer stellt
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2022
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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