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Die Steuermäßigung für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, kann der Steuerpflichtige nur für seine eigene Unterbringung in einem Heim oder für seine eigene Pflege in Anspruch nehmen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Kläger die Aufwendungen seiner Mutter für deren Aufenthalt in einem Seniorenheim übernommen. Er machte diese Kosten, soweit sie auf Pflege und Verpflegung seiner Mutter entfielen, gemäß § 35 a EStG steuermindernd geltend. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 EStG ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen auf Antrag um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Dies gilt auch für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Ein Abzug der geltend gemachten Aufwendungen gemäß § 35 a Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz EStG kam nicht in Betracht, weil es sich nicht um Kosten handelte, die dem Kläger wegen seiner eigenen
Über den Abzug der Aufwendungen bei der Mutter des Klägers musste der Bundesfinanzhof im Streitfall nicht entscheiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27471
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