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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Gutschriften auf einem Wertguthabenkonto zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands kein gegenwärtig zufließender Arbeitslohn und deshalb erst in der Auszahlungsphase zu versteuern sind. Dies gilt entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung auch für Fremd-Geschäftsführer einer GmbH.
Im zugrunde liegenden Streitfall war der Kläger
Der Bundesfinanzhof bestätigte im Ergebnis die Entscheidung der Vorinstanz. Nach seinem Urteil unterliegt nur zugeflossener
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Juni 2009, BStBl I 2009, 1286, A.IV.2.b.) gilt dies nach dem Urteil des Bundesfinanzhof auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft wie im Streitfall. Diese seien wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln. Die bloße Organstellung als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.06.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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