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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der "Tier- und Wohnungsbetreuung A" in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 Euro in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.
In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte den Klägern den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75). Danach sei u.a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG zu gewähren.
Dem ist wie zuvor das Finanzgericht nun der Bundesfinanzhof entgegen getreten. Die Steuerermäßigung für
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.11.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 21906
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