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Kosten für den nachträglichen Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug sind nicht als Kosten für Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage für die so genannte 1 %-Regelung einzubeziehen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im entschiedenen Fall stellte die Klägerin - ein Unternehmen, das
Die Klägerin rechnete die Umrüstungskosten auf den Flüssiggasbetrieb nicht in die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung für die private PKW-Nutzung ein und führte diesbezüglich keine Lohnsteuer ab. Das Finanzamt war dagegen der Auffassung, dass die Umrüstungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes einzubeziehen seien, da es sich insoweit nicht um ein eigenständiges Wirtschaftsgut handele, dessen Nutzbarkeit getrennt von der Möglichkeit zum privaten
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung der Klägerin. Die Firmenfahrzeuge der Klägerin seien im Zeitpunkt der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 11015
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