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Zuschläge für tatsächlich nicht geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit, die in dem während des Mutterschutzes gezahlten Lohn enthalten sind, sind nach § 3 b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht steuerfrei. § 3 b EStG führe auch nicht mittelbar zu einer Diskriminierung von Frauen und begegnet deshalb keinen verfassungs- oder europarechtlichen Bedenken. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
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Den Antrag auf Zulassung einer Revision lehnte der BFH ab. Nach § 3 b EStG seien nur für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlte, neben dem Grundlohn gewährte Zuschläge steuerfrei. Bei § 3 b EStG handele es sich um eine Ausnahmevorschrift, die das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbreche. Durch die Steuerfreiheit solle dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich für die besonderen Erschwernisse und Belastungen gewährt werden, die mit Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit verbunden sind. Deshalb müsse solche Arbeit auch tatsächlich geleistet werden.
Der BFH sah im Streitfall auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 des Grundgesetzes oder gegen das gemeinschaftsrechtlich geregelte Diskriminierungsverbot. Durch die Beschränkung der Steuerfreiheit auf tatsächlich geleistete Arbeiten seien Frauen auch nicht mittelbar diskriminiert. Denn § 3 b EStG entfalte grundsätzlich gleichheitswidrige Wirkung gegenüber allen Arbeitnehmern, deren vergleichbar hoher Arbeitslohn keiner Steuerbegünstigung unterliegt. Dies könne sachlich nur mit einem Ausgleich für tatsächliche Arbeiten zu besonders ungünstigen Zeiten gerechtfertigt werden. Die Norm versage nicht nur werdenden Müttern, die den Regelungen des Mutterschutzgesetzes unterfallen, eine Steuerbegünstigung, sondern allen Arbeitnehmern, die aus unterschiedlichsten, in ihrer Person oder in der Sphäre ihres Arbeitgebers liegenden Gründen nach § 3 b EStG begünstigte Arbeiten nicht leisten können oder dürfen. Der Ausschluss der Steuerfreiheit betreffe auch keine besonders "frauenspezifischen" Arbeitsbereiche und Tätigkeiten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 54/09 des BFH vom 01.07.2009
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Dokument-Nr. 8088
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