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Nicht nur Bahnfahren wird durch die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes preiswerter. Auch die Personenbeförderung mit Pferdekutschen auf einer autofreien Nordseeinsel kann umsatzsteuerrechtlich als Taxiverkehr begünstigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor. Dies setzt allerdings voraus, dass im Gebiet einer Gemeinde der Verkehr mit Pkw allgemein unzulässig ist und die übrigen Merkmale des Taxiverkehrs in vergleichbarer Form gegeben sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls befördert auf einer autofreien Nordseeinsel Personen mit Pferdekutschen. Sie begehrte den ermäßigten Umsatzsteuersatz für den Verkehr mit Taxen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) für faktische Taxifahrten zu festen öffentlich bekannten Tarifen, nicht aber auch für sogenannte Inselrund- oder Ausflugsfahrten.
Finanzamt und Finanzgericht lehnten dies ab. Der steuerbegünstigte Verkehr mit Taxen verweise auf die Beförderung mit Pkw i.S. von § 47 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG), an der es fehle.
Demgegenüber hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs legt § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG die im Allgemeinen zutreffende Erwartung zugrunde, dass in Gemeinden der Verkehr mit Pkws zulässig ist. Trifft dies nicht zu, kann aus dem Begriff des Verkehrs mit Taxen aber nicht abgeleitet werden, dass es in diesen Gemeinden keine steuerbegünstigte
In einem zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht weitere Feststellungen zu den verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel sowie zu der Frage zu treffen, inwieweit die von der Klägerin mit Pferdefuhrwerken erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten als mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar angesehen werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2020
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm/kg)
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