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Die Steuerfreiheit für die Tätigkeit als Versicherungsvertreter nach § 4 Nr. 11 des Umsatzsteuergesetzes setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass die Leistungen des Unternehmers die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Versicherungsvermittlung - die am Abschluss der Versicherung interessierten Personen zusammenzuführen - erfüllen. Diese Voraussetzungen sind auch dann erfüllt, wenn ein Unternehmer dem Versicherungsvertreter am Abschluss von Versicherungen interessierte Kunden benennt und bei Abschluss des Versicherungsvertrages mit dem benannten Kunden eine sog. "Zuführungsprovision" erhält. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im Streitfall hatte die Klägerin im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit häufig Kontakt mit Kunden, die an einem speziellen Versicherungsmodell interessiert waren. Solche Interessenten benannte sie einem selbständigen Versicherungsmakler und erhielt vereinbarungsgemäß bei Abschluss der
Finanzamt und Finanzgericht waren der Auffassung, dies reiche für die Bejahung der
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg: Der Bundesfinanzhof entschied, für die erforderliche Verbindung zwischen dem Versicherungsvermittler und den Vertragsparteien genüge eine mittelbare Verbindung über einen anderen Steuerpflichtigen - hier den Versicherungsmakler -, der selbst in unmittelbarer Verbindung zu einer dieser Parteien stehe.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 74/09 des BFH vom 19.08.2009
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Dokument-Nr. 8325
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