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Nach dem Urteil des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gilt die Steuerbefreiung des Art. 13 Teil A Buchstabe f der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG nicht nur für die Veranstaltung oder den Betrieb von Glücksspielen und Glücksspielgeräten aller Art in zugelassenen öffentlichen Spielbanken, sondern auch für die Ausübung der gleichen Tätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer, die nicht Spielbankbetreiber sind.
Daraus folgte, dass die deutsche Regelung in § 4 Nr. 9 Buchstabe b UStG, die Steuerfreiheit nur für Umsätze in öffentlichen Spielbanken zuließ, gemeinschaftsrechtswidrig war.
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Mehrere Revisionsverfahren zu dieser Frage kamen vor den Bundesfinanzhof. Dieser verneinte die Änderungsmöglichkeit.
Im Urteilsfall V R 67/05 griff eine GmbH, die
Im Verfahren V R 51/05 legte eine Spielhallenbetreiber-GmbH im Jahr 2003 Einspruch gegen die bestandskräftigen Umsatzsteuerbescheide für 1985 bis 1996 und 1998 ein. Auch sie berief sich auf das o.g. Emmott-Urteil des Europäischen Gerichtshofs und machte geltend, der deutsche Gesetzgeber habe wider besseres Wissen die gemeinschaftsrechtswidrige Regelung in § 4 Nr. 9 Buchst. b UStG aufrechterhalten. Die Steuerfreiheit von Glücksspielumsätzen wäre bereits durch das Glawe-Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Urteil vom 5. Mai 1994 C-38/93) festgestellt worden, wenn dieses Verfahren nicht gezielt in eine andere Richtung gesteuert worden wäre.
Der Bundesfinanzhof verneinte die rückwirkende Änderbarkeit der bestandskräftigen Steuerfestsetzungen. Der Europäische Gerichtshof habe in seiner Rechtsprechung seit dem Emmot-Urteil mehrfach klar gestellt, dass die Durchsetzung seiner Entscheidungen trotz bestandskräftiger Steuerfestsetzung nur in solchen Ausnahmefällen in Betracht komme, in denen die Nichteinhaltung der Klagefrist auf treuwidrigem Verhalten der Behörden beruhe. Grundsätzlich könne ein bestandskräftiger Verwaltungsakt zum Zweck der (rückwirkenden) Durchsetzung von günstigerem Gemeinschaftsrecht nur dann geändert werden, wenn das nationale Recht dies (aufgrund einer entsprechenden Änderungsvorschrift) zulasse. Grundsätzlich gehe die Rechtssicherheit vor, die mit der Bestandskraft einer Verwaltungsentscheidung eintrete, die nach Ablauf angemessener Klagefristen oder Erschöpfung des Rechtswegs eingetreten sei. In Übrigen könne --so der Bundesfinanzhof-- von einer vorsätzlichen Nichtumsetzung der gemeinschaftsrechtlichen Befreiung nicht die Rede sein, weil bis zum Urteil des Europäischen Gerichtshofs die Rechtslage ungeklärt gewesen sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/07 des BFH vom 14.02.2007
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Dokument-Nr. 3999
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