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Bundesfinanzhof, Urteil vom 20.12.2007
V R 62/06 -

BFH ändert Rechtsprechung zur Umsatzsteuer bei Kredit- und Fondsvermittlung

Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zur Umsatzsteuerpflicht bei der Untervermittlung von Krediten, die auch für die Untervermittlung von Fondsanteilen galt, aufgeben. Er entschied, dass Untervermittler umsatzsteuerfreie Leistungen beim Vertrieb derartiger Bank- und Finanzdienstleistungen erbringen können. Die Untervermittlung weist die Besonderheit auf, dass der Vermittler nicht von einer der Parteien des zu vermittelnden Vertrages, sondern von einen anderen Vermittler beauftragt wird.

Mit seinem Urteil folgt der Bundesfinanzhof der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), der mit Urteil vom 21. Juni 2007 C-453/05 in der Rechtssache Ludwig entschieden hatte, dass auch Leistungen eines Untervermittler bei der Vermittlung von Krediten steuerfrei sein können.

In der Sache hatte die Klage des Unternehmers, der für die von ihm ausgeübten Tätigkeiten beim Aufbau, der Führung und der Leitung eines Fondsvertriebs die Umsatzsteuerfreiheit für Vermittlungsleistungen geltend machte, aber keinen Erfolg. Auch Untervermittler erbringen nur dann eine steuerfreie Leistung, wenn sie inhaltlich eine Vermittlungstätigkeit ausüben. Hierzu muss der Untervermittler ebenso wie jeder andere Vermittler das Erforderliche tun, damit zwei Parteien einen Vertrag schließen. Dies traf auf die Leitungstätigkeiten des Klägers nicht zu, so dass der Bundesfinanzhof die bereits durch das Finanzgericht erfolgte Klageabweisung bestätigte.

der Leitsatz

1. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung von Gesellschaftsanteilen nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 erfordert keine unmittelbare Beauftragung durch eine der Parteien des vermittelten Vertrages (Änderung der Rechtsprechung).

2. Die Steuerfreiheit für die Vermittlung nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG 1993 setzt eine Tätigkeit voraus, die einzelne Vertragsabschlüsse fördert. Eine der Art nach geschäftsführende Leitung einer Vermittlungsorganisation ist keine "Vermittlung" im Sinne der Befreiungsvorschrift.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/08 des BFH vom 20.02.2008

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