wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.12.2015
V R 61/14 -

Ermäßigter Steuersatz bei Hochzeit- und Trauerreden möglich

Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssen durch eigenschöpferische Leistungen geprägt sein

Hochzeits- und Trauerredner können unter bestimmten Voraussetzungen den ermäßigten Steuersatz als ausübende Künstler in Anspruch nehmen, entschied der Bundesfinanzhof.

Der ermäßigte Steuersatz von 7 % erfasst auch die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler (§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes).

Finanzgericht geht von Anwendung des Regelsteuersatzes aus

Im zugrunde liegenden Streitfall machte der Kläger für die von ihm gehaltenen Hochzeits-, Geburtstags-, Trennungs- und Trauerreden den ermäßigten Steuersatz geltend. Finanzamt und Finanzgericht gingen von der Anwendung des Regelsteuersatzes aus.

Art der Vergütung für Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht entscheidend

Demgegenüber hält der Bundesfinanzhof die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für möglich. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kommt es für die Steuerbegünstigung der Darbietungen ausübender Künstler nicht auf die Art der Vergütung an. Sie muss entgegen des Urteils des Finanzgericht nicht in einer von einem Zuhörer oder Zuschauer gezahlten Eintrittsberechtigung bestehen, sondern liegt auch bei einer Vergütung durch den Veranstalter des Ereignisses, wie etwa dem Hochzeitspaar bei einer Hochzeit, vor.

Schablonenartige Redetätigkeiten werden nicht begünstigt

Entscheidende Bedeutung misst der Bundesfinanzhof dem Begriff des "ausübenden Künstlers" zu. Für die Darbietungen des Trauer- oder Hochzeitsredners müssen eigenschöpferische Leistungen prägend sein. Schablonenartige Redetätigkeiten sind danach nicht begünstigt.

Rückweisung der Sache an das Finanzgericht

Da das Finanzgericht hierzu keine Feststellungen getroffen hatte, hob der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.02.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/BFH_V-R-6114_Ermaessigter-Steuersatz-bei-Hochzeit-und-Trauerreden-moeglich~N22240

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 22240 Dokument-Nr. 22240

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.