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Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.12.2007
V R 61/05 -

Anforderungen an zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnungen grundsätzlich den richtigen Namen (Firma) und die richtige Adresse des leistenden Unternehmers angeben müssen. Der sog. Sofortabzug der Vorsteuer gebiete es, dass der Finanzverwaltung eine leicht nachprüfbare Feststellung des leistenden Unternehmers ermöglicht werde.

Der BFH hatte bisher nur in Fällen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) entschieden, dass der Abzug der in der Rechnung der GmbH ausgewiesenen Umsatzsteuer nur möglich sei, wenn der in der Rechnung angegebene Sitz der GmbH bei Ausführung der Leistung und bei Rechnungstellung tatsächlich bestanden habe. Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug begehre, trage die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechung angegebene Sitz des leistenden Unternehmers tatsächlich bestanden habe, weil für ihn eine Obliegenheit bestehe, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern.

Mit dem jetzigen Urteil werden diese Anforderungen auf alle Unternehmer - unabhängig von der Rechtsform, in der sie ihr Unternehmen betreiben - erstreckt.

Im Streitfall hob der BFH das Urteil des Finanzgerichts zwar aus verfahrensrechtlichen Gründen auf, wies die Klage aber, ebenso wie zuvor schon das Finanzgericht, ab.

der Leitsatz

1. Der den Vorsteuerabzug begehrende Unternehmer trägt die Feststellungslast dafür, dass der in der Rechnung einer GmbH angegebene Sitz tatsächlich bestanden hat.

2. Es besteht eine Obliegenheit des Leistungsempfängers, sich über die Richtigkeit der Angaben in der Rechnung zu vergewissern.

3. Die Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung sind für alle Unternehmer, unabhängig von der Rechtsform, dieselben.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 38 des BFH vom 09.04.2008

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 21.09.2005
    [Aktenzeichen: 5 K 4658/01 U]
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