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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.04.2008
V R 58/05 -

Umsatzsteuerpflicht der Durchführung eintägiger Fortbildungsseminare durch einen selbständigen Referenten

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Umsätze aus der Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch einen selbständigen Referenten nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b Umsatzsteuergesetz (UStG) 1993 steuerbefreit sind und sich der Kläger nicht auf ihm günstigeres Gemeinschaftsrecht berufen kann.

Im Streitfall führte der Kläger aufgrund von Verträgen mit der Bundessteuerberaterkammer eintägige, auf den Teilnehmerkreis der Steuerberater beschränkte "Seminare" an verschiedenen von der Bundesteuerberaterkammer und den regionalen Steuerberaterkammern festgelegten Orten gegen Entgelt durch.

Nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 in der in den Streitjahren geltenden Fassung waren die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen befreit, nicht aber wie nach EG-Recht (Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern 77/388/EWG - Richtlinie 77/388/EWG -) der von Privatlehrern erteilte Schul- und Hochschulunterricht. Für die Steuerbefreiung nach dem UStG fehlte es daran, dass zwar der Steuerberaterkammer, nicht aber dem Kläger selbst die nach dieser Vorschrift erforderliche Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde erteilt worden war. Diese ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung und ist für denjenigen beizubringen, der sich für seine Dozententätigkeit auf die Steuerbefreiung beruft. Der BFH betonte, die Auffassung der Finanzverwaltung, wonach eine Ausnahme von dem erforderlichen Bescheinigungsverfahren gelten soll für externe Dozenten, die bei einer staatlichen Aus- oder Fortbildungseinrichtung unterrichten, finde im UStG keine Stütze.

Mangels Anerkennung als "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" konnte sich der Kläger auch nicht auf Art. 13 Teil A Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen.

Auch die Voraussetzungen für eine Berufung auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/388/EWG verneinte der BFH unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (Urteil vom 14. Juni 2007 Rs. C- 445/05, Haderer), weil diese Vorschrift nur den von Privatlehrern erteilten Schul- und Hochschulunterricht, nicht dagegen die Durchführung von Fortbildungsveranstaltungen befreit.

der Leitsatz

1. Die Durchführung von eintägigen Fortbildungsseminaren der Bundessteuerberaterkammer für Steuerberater durch einen selbständigen Referenten gegen Entgelt ist umsatzsteuerpflichtig.

2. § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 begünstigt nur die Träger privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen, nicht aber selbständige Referenten, die an diesen Schulen oder ähnlichen Bildungseinrichtungen Unterricht erteilen (Anschluss an BFH-Urteil vom 27. August 1998 V R 73/97, BFHE 187, 60, BStBl II 1999, 376).

3. Die Bescheinigung der zuständigen Landesbehörde nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG 1993 ist materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung der in dieser Vorschrift bezeichneten Umsätze. Sie ist für denjenigen beizubringen, der sich auf die Steuerbefreiung beruft.

4. Ein Steuerpflichtiger kann sich nicht auf Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG berufen, wenn er nicht als "andere Einrichtung mit von dem betreffenden Mitgliedstaat anerkannter vergleichbarer Zielsetzung" anerkannt ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 65/08 des BFH vom 02.07.2008

Vorinstanz:
  • Finanzgericht Köln, Urteil vom 16.08.2005
    [Aktenzeichen: 9 K 2708/01]
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