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Der Bundesfinanzhof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes (Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03) bestätigt und damit die Auffassung des Bundesministeriums der Finanzen in dessen Schreiben vom 22. Mai 2007 (Nichtanwendungserlass) abgelehnt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gelten für den Vorsteuerabzug bei Erwerb und erheblichem Umbau eines gemischt genutzten Gebäudes folgende Grundsätze:
• Vorgreiflich ist zu entscheiden, ob es sich bei den Umbaumaßnahmen nur um Erhaltungsaufwand am Gebäude oder um anschaffungsnahen Aufwand zur Gebäudeanschaffung handelt oder ob insgesamt die Herstellung eines neuen Gebäudes anzunehmen ist.
• Gesondert zu beurteilen sind Vorsteuerbeträge, die den Gegenstand selbst (Gebäude) und Vorsteuerbeträge, die die Erhaltung, Nutzung oder Gebrauch des Gegenstandes betreffen.
• Handelt es sich insgesamt um Aufwendungen für das Gebäude selbst, kommt nur eine Aufteilung der gesamten Vorsteuerbeträge nach einem sachgerechten Aufteilungsmaßstab in Betracht (§ 15 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz). Dieser kann ein Flächenschlüssel oder ein Umsatzschlüssel sein. Ein sog. Investitionsschlüssel ist nicht zulässig.
• Beziehen sich die Vorsteuerbeträge auf sog. Erhaltungsaufwendungen an dem Gebäude, richtet sich deren Abziehbarkeit danach, für welchen Nutzungsbereich des gemischt genutzten Gebäudes die Aufwendungen vorgenommen werden.
Im entschiedenen Streitfall hob der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung auf und verwies die Sache an das Finanzgericht zurück, um zu prüfen, ob es sich im Streitfall um Aufwendungen für das Gebäude selbst oder um (bloße) Erhaltungsaufwendungen gehandelt habe.
UStG 1993 § 15 Abs. 2 und 4
1. Der Senat hält für den Umfang des Vorsteuerabzugs bei Erwerb und erheblichem Umbau eines Gebäudes, das anschließend vom Erwerber für steuerpflichtige und steuerfreie Verwendungsumsätze vorgesehen ist, an seiner Rechtsprechung im Urteil vom 28. September 2006 V R 43/03 (BFHE 215, 335, BStBl II 2007, 417) fest.
2. Er folgt nicht der Auffassung des BMF in dessen Schreiben vom 24. November 2004 (BStBl I 2004, 1125) und vom 22. Mai 2007 (BStBl I 2007, 482).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 16/08 des BFH vom 13.02.2008
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