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Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.07.2011
V R 41/09 und V R 42/09 -

BFH schränkt Vorsteuerabzug bei von Ehegatten errichteten sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäuden ein

Bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern erforderliche Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss im Rahmen der Jahressteuererklärung erfolgen

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei Urteilen den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer, die Ehegatten bei der Errichtung eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäudes in Rechnung gestellt wird (so genanntes Seeling-Modell), eingeschränkt.

Die beiden zugrunde liegenden Sachverhalte betrafen denselben Fall. In der Sache V R 41/09 hatte die Ehefrau Klage erhoben, die zusammen mit ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann ein gemischtgenutztes Gebäude auf einem ihr und ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück errichtet hatte. Von der Nutzfläche entfielen 41,50 % im Wesentlichen auf ein vom Ehemann unternehmerisch genutztes Büro, den Rest nutzten die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil vermietete die Klägerin umsatzsteuerpflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend.

Ehefrau ist mit Vermietung des Miteigentumsanteils an Ehemann nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wirtschaftlich tätig

Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg. Der Bundesfinanzhof wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück, weil sie mit der Vermietung des Miteigentumsanteils an ihren Ehemann nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wirtschaftlich tätig sein konnte. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache "HE" werden bei einer Miteigentümergemeinschaft die auf ein Arbeitszimmer entfallenden Räumlichkeiten an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils geliefert. Sie können daher insoweit nicht mehr Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter - wie die Klägerin im Streitfall - sein.

Gericht verneint seitens des Ehemanns erforderliche "zeitnahe" Dokumentation der Zuordnungsentscheidung

Der Vorsteuerabzug des Ehemanns, der Gegenstand der Klage in der Sache V R 42/09 war, scheiterte daran, dass der Ehemann die bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern erforderliche und sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung nicht "zeitnah" dokumentiert hatte. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss - entgegen der Vorinstanz - zwar nicht bereits mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen, sondern kann auch noch im Rahmen der Jahressteuererklärung geschehen. Zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit hält es der Bundesfinanzhof allerdings für erforderlich, dass der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 2013, 1023Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2013, Seite: 1023

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