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Eine dem Finanzgericht elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste nach der im Jahr 2004 geltenden Rechtslage nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Das entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger hatte seine Klage im Jahr 2004 mit einem Schreiben zurückgenommen, das er nicht unterschrieben und dem Finanzgericht per Email - ohne eine sog. qualifizierte elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz - übersandt hatte. Nachträglich wollte der Kläger seine Erklärung nicht mehr gegen sich gelten lassen und berief sich u.a. darauf, die Klagerücknahme sei unwirksam, weil sie nicht der vom Gesetz geforderten Form entspreche. Hierzu bestimmte § 77 a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der seinerzeit geltenden Fassung u.a., die verantwortende Person "solle" das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen.
Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Klagerücknahme wirksam sei. Es sei unschädlich, dass sie nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen gewesen sei. Dies erfordere das Gesetz nicht zwingend. Da der Kläger schon vor seiner Klagerücknahme auf entsprechende Weise mit dem Finanzgericht kommuniziert habe, hätten keine Zweifel daran bestehen können, dass die Klagerücknahme von ihm stamme.
Das Urteil betrifft allerdings nicht mehr geltendes Recht. § 77 a FGO wurde mit Wirkung vom 1. April 2005 durch § 52 a FGO ersetzt. Seitdem "müssen" elektronische Dokumente, die einem schriftlich zu unterzeichnenden Schriftstück gleichstehen – wie z.B. Klageerhebung, Klagerücknahme oder Einlegung eines Rechtsmittels – mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein. Daneben kann durch eine Rechtsverordnung auch ein anderes Verfahren zugelassen werden, das die Authentizität und die Integrität des übermittelten elektronischen Dokuments sicherstellt. Die für das Gericht geltende Rechtsverordnung sieht freilich ein derartiges alternatives Verfahren nicht vor. Deshalb sind die dem Bundesfinanzhof elektronisch übermittelten Dokumente, die an sich unterschrieben sein müssen - also insbesondere Rechtsmittel - zwingend mit einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen.
FGO §§ 72, 52a, 138
FGO a.F. § 77a
BGB § 126a
1. Eine dem FG elektronisch übermittelte Klagerücknahme musste im Jahr 2004 nach dem seinerzeit geltenden § 77 a FGO a.F. nicht zwingend mit einer elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen sein.
2. Eine Klagerücknahme ist grundsätzlich unwiderruflich. Das gilt auch dann, wenn die Klagerücknahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 2 FGO nur mit Einwilligung des Beklagten möglich ist und der Beklagte diese Einwilligung noch nicht erteilt hat.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 71/06 des BFH vom 13.12.2006
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Dokument-Nr. 3539
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