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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen durch einen "Carsharing"-Verein an seine Mitglieder dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegt.
Der Bundesfinanzhof ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Tätigkeit eines Carsharing-Vereins im Rahmen des Umweltschutzes grundsätzlich gemeinnützig sein kann. Er betonte aber zugleich, dass sich aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf entgeltliche Leistungen des Vereins ergibt.
Auch wenn bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, sei vielmehr der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/08 des BFH vom 20.08.2008
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Dokument-Nr. 6552
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