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Bundesfinanzhof, Urteil vom 12.06.2008
V R 33/05 -

Umsatzsteuer: Carsharing unterliegt dem Regelsteuersatz

Verfolgung gemeinnütziger Zwecke bedingt nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Kraftfahrzeugen durch einen "Carsharing"-Verein an seine Mitglieder dem Regelsteuersatz nach § 12 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) und nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegt.

Der Bundesfinanzhof ging in seiner Entscheidung davon aus, dass die Tätigkeit eines Carsharing-Vereins im Rahmen des Umweltschutzes grundsätzlich gemeinnützig sein kann. Er betonte aber zugleich, dass sich aus der Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nicht zwingend die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf entgeltliche Leistungen des Vereins ergibt.

Bei Leistungen im Rahmen eines sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ist der Regelsteuersatz anzuwenden

Auch wenn bei der Erbringung entgeltlicher Leistungen gemeinnützige Zwecke verfolgt werden, sei vielmehr der Regelsteuersatz anzuwenden, wenn Leistungen im Rahmen eines sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausgeführt werden. Anders sei es nur, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb als Zweckbetrieb anzusehen sei. Dies setze aber insbesondere voraus, dass der steuerbegünstigte Zweck nur durch den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erreicht werden könne. Im Hinblick auf dieses Erfordernis verneinte der Bundesfinanzhof die Anwendung des ermäßigten Umatzsteuersatzes, da der steuerbegünstigte Zweck des Umweltschutzes auch durch andere Mittel als Carsharing erreicht werden könne.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 77/08 des BFH vom 20.08.2008

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