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Umsatzsteuerrechtlich ist es nicht möglich, dass sich Banken oder Krankenhäuser zu einer so genannten Mehrmütterorganschaft zusammenschließen, mit dem Zweck einen Leistungsanbieter zu beherrschen. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 des Umsatzsteuergesetzes ermöglicht es, im Umsatzsteuerrecht mehrere
Im Streitfall war zu entscheiden, ob ein Leistungsanbieter aufgrund einer sog. Mehrmütterorganschaft gegenüber mehreren Leistungsempfängern gleichzeitig nichtsteuerbare Innenleistungen erbringen kann. Im Rahmen einer derartigen Mehrmütterorganschaft schließen sich mehrere Banken oder Krankenhäuser zur Beherrschung eines Leistungsanbieters zusammen. Wäre die Mehrmütterorganschaft anzuerkennen, würde der Leistungsanbieter gegenüber allen beteiligten Banken oder Krankenhäusern nichtsteuerbare Innenleistungen erbringen.
Entscheidend für die Ablehnung einer umsatzsteuerrechtlichen Mehrmütterorganschaft durch den Bundesfinanzhof war, dass die Organschaft zur Bildung eines einzigen Unternehmens führen muss. Damit ist eine Eingliederung eines Leistungsanbieters in die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 76/09 des BFH vom 19.08.2009
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Dokument-Nr. 8324
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