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Infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt, sind steuerfrei und unterliegend daher nicht der Umsatzsteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im Hinblick auf das Erfordernis, Heilbehandlungen in Krankenhäusern unter infektionshygienisch optimalen Bedingungen zu erbringen, erleichtert das Urteil des Bundesfinanzhofs die Inanspruchnahme von Leistungen selbständig tätiger Ärzte, die sich auf Fragen der Infektionshygiene spezialisiert haben.
Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kommt es für die Steuerfreiheit ärztlicher Heilbehandlungsleistungen nicht darauf an, dass der
Nicht steuerfrei sind demgegenüber allgemeine Leistungen, die nur einen mittelbaren Bezug zu der dort ausgeübten Heilbehandlungstätigkeit aufweisen – wie z.B. die Reinigung eines Krankenhauses.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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