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Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.08.2011
V R 27/10 -

BFH: Leistungen zur Krankenhaushygiene umsatzsteuerfrei

Arztleistungen müssen in unmittelbaren Zusammenhang mit Infektionshygiene bei Patientenheilung stehen

Infektionshygienische Leistungen, die ein Arzt für Krankenhäuser erbringt, sind steuerfrei und unterliegend daher nicht der Umsatzsteuer. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Im Hinblick auf das Erfordernis, Heilbehandlungen in Krankenhäusern unter infektionshygienisch optimalen Bedingungen zu erbringen, erleichtert das Urteil des Bundesfinanzhofs die Inanspruchnahme von Leistungen selbständig tätiger Ärzte, die sich auf Fragen der Infektionshygiene spezialisiert haben.

Arztleistungen müssen Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung sein

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs kommt es für die Steuerfreiheit ärztlicher Heilbehandlungsleistungen nicht darauf an, dass der Arzt als Behandelnder im Rahmen eines einzelnen und durch eine Vertrauensstellung geprägten Arzt-Patientenverhältnis tätig ist. Ausreichend ist vielmehr, dass die Leistung des Arztes Teil eines auf Patientenheilung ausgerichteten Gesamtverfahrens zur Heilbehandlung in einem Krankenhaus ist. Dies trifft auf infektionshygienische Leistungen eines Arztes zu, mit denen die Erfüllung der nach dem Infektionsschutzgesetz bestehenden Verpflichtungen in Krankenhäusern sichergestellt wird.

Allgemeine Leistungen, wie Krankenhausreinigung, nicht steuerfrei

Nicht steuerfrei sind demgegenüber allgemeine Leistungen, die nur einen mittelbaren Bezug zu der dort ausgeübten Heilbehandlungstätigkeit aufweisen – wie z.B. die Reinigung eines Krankenhauses.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2011
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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