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In zwei Vorabentscheidungsersuchen hat der Bundesfinanzhof den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) um Klärung der Anforderungen gebeten, die im Umsatzsteuerrecht an eine ordnungsgemäße Rechnung zu stellen sind, damit der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
In der vorliegenden Sache geht es um die Frage, ob die von einem Unternehmer geltend gemachten Vorsteuerbeträge aus Rechnungen auch dann abziehbar sind, wenn es sich unter der in den Rechnungen angegebenen Anschrift des Lieferers lediglich um einen "Briefkastensitz" gehandelt hat, oder ob nur die Angabe derjenigen Anschrift des leistenden Unternehmers zum
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, ein Kfz-Händler, erwarb Pkws. In den Rechnungen des Verkäufers, der seinerseits Fahrzeuge im Onlinehandel vertrieb, war eine Anschrift angegeben, an der der Verkäufer zwar Räumlichkeiten angemietet hatte, die aber nicht geeignet waren, um dort geschäftliche Aktivitäten zu entfalten. Soweit der Bundesfinanzhof in seinem Verfahren den EuGH anruft, ging es ebenfalls um einen KFZ-Händler, der von einem anderen Verkäufer Fahrzeuge erwarb. Unter der vom Verkäufer in den Rechnungen angegebenen Anschrift befand sich zwar der statuarischer Sitz; es handelte sich hierbei jedoch um einen "Briefkastensitz", unter der der Verkäufer lediglich postalisch erreichbar war und wo keine geschäftlichen Aktivitäten stattgefunden haben.
Der Bundesfinanzhof sah es als klärungsbedürftig an, ob eine zum
Die Vorlagen sind erforderlich geworden, weil das Urteil des EuGH vom 22. Oktober 2015 (Az. C-277/14) möglicherweise den Schluss zulässt, dass es für den
Fehlen formelle Rechnungsvoraussetzungen, kann nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 22857
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