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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erneut entschieden, dass nicht nur Leistungen gegen Geldzahlung, sondern auch tauschähnliche Vorgänge der Umsatzsteuer unterliegen.
Strittig war, ob ein Unternehmer an
Im Hinblick auf die fehlende Überwachung des privaten Nutzungsverbots bejahte der BFH einen der
1. Bei sog. nichtsteuerbaren Beistellungen liegt weder ein Tausch noch ein tauschähnlicher Umsatz (§ 3 Abs. 12 UStG) vor.
2. Die nichtsteuerbare Beistellung setzt voraus, dass der Beistellende Empfänger einer an ihn erbrachten Leistung ist und die Beistellung ausschließlich für Zwecke der Leistungserbringung an den Beistellenden verwendet wird.
3. Sind für einen Unternehmer Handelsvertreter tätig, denen der Unternehmer Kfz überlässt, ist die Überlassung als Beistellung anzusehen, wenn die Handelsvertreter die Fahrzeuge nur für Zwecke der Handelsvertretertätigkeit, nicht aber auch für private Zwecke verwenden dürfen, und dieses Verbot auch in geeigneter Weise tatsächlich überwacht wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesfinanzhof
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Dokument-Nr. 8782
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