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Beim Vorsteuerabzug aus Rechnungen kann sich die erforderliche Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Klägerin den
Umsatzsteuerrechtlich verlangt § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 des Umsatzsteuergesetzes für eine
In seinem Urteil legte der Bundesfinanzhof § 31 Abs. 4 UStDV zugunsten der zum
Der Bundesfinanzhof begründete seine Entscheidung damit, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die bloße Prüfung der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.06.2018
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 26012
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