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Der Bundesfinanzhof hat einem Unternehmer das Recht zugesprochen, sich im Rahmen des Vorsteuerabzugs auch dann auf das Unionsrecht zu berufen, wenn die für einen Umsatz geschuldete Steuer höher ist als nach nationalem Recht.
Die Entscheidung betrifft die Abgrenzung zwischen Spring- und Schlachtpferden. Nach nationalem Recht unterlag die Lieferung aller Pferde dem ermäßigten Steuersatz. Unionsrechtlich ist dies nur für die Lieferung der zum Verzehr bestimmten Schlachtpferde, nicht aber auch für Springpferde zulässig.
Im Streitfall hatte der Kläger ein Springpferd erworben, das er als Unternehmer für sein Gestüt verwendete. Der Verkäufer hatte hierfür Umsatzsteuer nach dem
Dem trat der Bundesfinanzhof entgegen. Nach dem so genannten Anwendungsvorrang ist Unionsrechts anzuwenden, wenn es für den jeweiligen Unternehmer vorteilhafter ist. So wie im Streitfall: Für den Kläger als Abnehmer des Springpferdes ist es günstiger, den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.01.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 17457
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