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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass ästhetische Operationen ("Schönheitsoperationen") als umsatzsteuerfreie Heilbehandlungen anzusehen sind, wenn der Eingriff aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels erforderlich ist. Darüber ist auf der Grundlage anonymisierter Patientenunterlagen zu entscheiden. Das Regelbeweismaß ist auf eine "größtmögliche Wahrscheinlichkeit" zu verringern.
Der Bundesfinanzhof verwies in seiner Entscheidung darauf, dass eine Beweiserhebung über ästhetische Operationen als Heilbehandlung nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass Name und Anschrift des behandelten Patienten genannt werden. Stattdessen ist auf der Grundlage der anonymisierten Patientenunterlagen ein Sachverständigengutachten über die mit der Operation verfolgte Zielsetzung einzuholen. Der Bundesfinanzhof betont auch die den Steuerpflichtigen (Klinik oder Arzt) treffenden Mitwirkungspflichten. Dieser muss - auf anonymisierter Grundlage - detaillierte Angaben zu der mit dem jeweiligen Behandlungsfall verfolgten therapeutischen oder prophylaktischen Zielsetzung machen.
Im konkreten Streitfall hob der Bundesfinanzhof das Urteil der Vorinstanz auf, das eine Beweiserhebung von einer Benennung der behandelten Patienten abhängig gemacht hatte. Die Sache wurde an das Finanzgericht zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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