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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Leistung des Leasinggebers beim Sale-and-lease-back-Geschäft als Mitwirkung an einer bilanziellen Gestaltung beim Leasingnehmer umsatzsteuerpflichtig sein kann.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte ein Leasinggeber elektronische Informationssysteme gekauft, die der Verkäufer entwickelt hatte und deshalb bilanziell nicht ausweisen konnte. Der Leasinggeber verleaste die Informationssysteme sogleich an den Verkäufer als Leasingnehmer. Der Leasinggeber erhielt vom Leasingnehmer für den Kauf ein Darlehen in Höhe von 2/3 des Nettokaufpreises. Über die Leasinggebühren stellte der Leasinggeber eine sogenannte Dauerrechnung über die volle Vertragslaufzeit aus, in der er
Auf die Revision des Leasinggebers hat der Bundesfinanzhof das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben. Der Leasinggeber habe dem Leasingnehmer keinen Kredit gewährt. Maßgeblicher Leistungsinhalt sei es vielmehr gewesen, dem Leasingnehmer die Aktivierung einer Forderung als Gegenwert für die selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter zu ermöglichen. Aufgrund der Vertragsgestaltung konnte der Leasingnehmer so insbesondere ein höheres Eigenkapital ausweisen, was z.B. eine Kreditaufnahme erleichtern kann.
Der Bundesfinanzhof entschied zudem, dass der Leasinggeber in seiner Rechnung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 22927
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