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Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.01.2008
V R 12/05 -

Überlassung von Standplätzen auf Wochenmärkten als umsatzsteuerfreie Grundstücksvermietung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Leistungen eines Veranstalters von Wochenmärkten an die Markthändler als einheitliche Vermietungsleistung umsatzsteuerfrei sein können.

Im Streitfall überließ der Veranstalter den Markthändlern Standplätze. Zusätzlich sorgte er für die Stromversorgung und übernahm auf einzelnen Wochenmärkten die Organisation der Endreinigung.

Der Bundesfinanzhof verwies auf sein Urteil vom 31. Mai 2001(V R 97/98). Danach sei allein maßgebend, ob eine einheitliche Leistung vorliege, und wenn dies zutreffe, ob das Vermietungselement prägend sei. Überholt seien daher frühere Urteile des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 1960 und 1968, wonach bei Wochenmärkten, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen unter Umständen eine Aufteilung in eine steuerfreie Vermietung und steuerpflichtige Leistungen in Betracht komme. Für den Streitfall bestätigte das Gericht die Würdigung des Finanzgerichts, das die Leistungen des Veranstalters an die Markthändler als einheitliche Leistungen beurteilt hatte, deren wesentliches Element die Überlassung der Standplätze sei, während die darüber hinaus erbrachten Leistungen nur Nebenleistungen hierzu darstellten. Danach waren die Leistungen des Veranstalters an die einzelnen Markthändler als Vermietungsleistungen nach § 4 Nr. 12 Buchst. a Umsatzsteuergesetz steuerfrei.

der Leitsatz

UStG 1993 § 4 Nr. 12 Buchst. a

Richtlinie 77/388/EWG Art. 13 Teil B Buchst. b

Die Überlassung von Standplätzen durch den Veranstalter von Wochenmärkten an die Markthändler kann als einheitliche Vermietungsleistung anzusehen sein (Abgrenzung zu den BFH-Urteilen vom 7. April 1960 V 143/58 U, BFHE 71, 41, BStBl III 1960, 261, unter 2.; vom 25. April 1968 V 120/64, BFHE 93, 393, BStBl II 1969, 94).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 31/08 des BFH vom 19.03.2008

Vorinstanz:
  • Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 14.12.2004
    [Aktenzeichen: 6 K 1224/02]
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