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Der BFH hat entschieden, dass bei einem eingetragenen Verein die Einflussnahme auf politische Willensbildung und Öffentlichkeit nicht über das hinausgehen darf, was im Rahmen der Verfolgung steuerlich begünstigter Zwecke erforderlich ist. Gemeinnützig ist im Steuerrecht die Verfolgung der in § 52 der Abgabenordnung ausdrücklich genannten Zwecke. Ist eine Tätigkeit einer Körperschaft innerhalb des steuerrechtlich begünstigten Zwecks zwangsläufig mit einer gewissen politischen Zielsetzung verbunden, schadet dies der Gemeinnützigkeit nicht. Anders ist es, wenn die politische Tätigkeit nicht mehr aufgrund des jeweiligen steuerbegünstigten Zwecks erforderlich ist.
Im Streitfall verfolgte ein
Der BFH hat klargestellt, dass derartige Betätigungen die steuerrechtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.11.2021
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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