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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.11.2010
V B 119/09 -

Kein Abzug der Versicherungssteuer als Vorsteuer

Versicherungssteuer ist keine Mehrwertsteuer

Die Versicherungssteuer darf nicht als Vorsteuer abgezogen werden. Denn dabei handelt es sich nicht um eine Mehrwertsteuer und somit keine "gesetzlich geschuldete Steuer" im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatz­steuer­gesetzes (UStG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand Streit darüber, ob die gezahlte Versicherungssteuer auf eine Berufshaftpflichtversicherung als Vorsteuer abgezogen werden kann.

Versicherungssteuer darf nicht als Vorsteuer angezogen werden

Der Bundesfinanzhof entschied, dass die Versicherungssteuer nicht als Vorsteuer abgezogen werden darf. Die maßgeblichen Regelungen des Art. 17 Abs. 2 a) der Richtlinie 77/388/EWG und des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG sehen als abzugsfähig nur die Mehrwertsteuer vor. Die Versicherungssteuer sei aber keine Mehrwertsteuer.

Versicherungssteuer stellt keine Mehrwertsteuer dar

Die Versicherungssteuer sei keine Mehrwertsteuer, so der Bundesfinanzhof weiter, weil sie keine allgemeine Steuer sei, die alle wirtschaftliche Vorgänge Deutschlands erfasst. Vielmehr werde nur die aufgrund des Versicherungsvertrags zu zahlende Versicherungsprämie versteuert. Diese Ansicht werde auch dadurch unterstützt, dass das Unionsrecht zwischen "Abgaben auf Versicherungsverträge" und "Mehrwertsteuern" unterscheidet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2014
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)

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