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Ein Vermieter darf Abstandszahlungen entrichten, damit ein Mieter schneller auszieht. Solche Abstandszahlungen sind allerdings nicht immer auch Werbungskosten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Im vorliegenden Fall war der Abzug unzulässig, weil der Vermieter die Immobilien nach dem Auszug des Mieters selbst nutzte. Motiv der Zahlung war, die Mieträume für eigene Zwecke zu nutzen. Daher gehöre diese Zahlung zu der nicht einkommensteuerbaren privaten Lebensführung.
Der Abzug von Werbungskosten ist allerdings möglich, wenn die Wohnung z.B. zu einer höheren Miete weiter vermietet werden soll.
Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2006
Quelle: ra-online
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