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Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.07.2005
IX R 38/03 -

Vom Vermieter an Mieter gezahlte Abstandszahlungen sind bei Eigennutzung keine Werbungskosten

Abstandszahlungen an Mieter sind nicht immer Werbungskosten

Ein Vermieter darf Abstandszahlungen entrichten, damit ein Mieter schneller auszieht. Solche Abstandszahlungen sind allerdings nicht immer auch Werbungskosten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.

Im vorliegenden Fall war der Abzug unzulässig, weil der Vermieter die Immobilien nach dem Auszug des Mieters selbst nutzte. Motiv der Zahlung war, die Mieträume für eigene Zwecke zu nutzen. Daher gehöre diese Zahlung zu der nicht einkommensteuerbaren privaten Lebensführung.

Der Abzug von Werbungskosten ist allerdings möglich, wenn die Wohnung z.B. zu einer höheren Miete weiter vermietet werden soll.

der Leitsatz

Entschädigungen, die der Vermieter bei beabsichtigter Selbstnutzung an den Mieter für dessen vorzeitigen Auszug leistet, sind nicht als Werbungskosten abziehbar.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2006
Quelle: ra-online

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 2005, 2005Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 2005, Seite: 2005
  • BFHE 210, 335Sammlung: Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE), Band: 210, Seite: 335
  • DB 2005, 2001Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 2005, Seite: 2001
  • DStR 2005, 1563Zeitschrift: Deutsches Steuerrecht (DStR), Jahrgang: 2005, Seite: 1563
  • NJW 2005, 3664Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 2005, Seite: 3664
  • NZM 2005, 794Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2005, Seite: 794
  • ZfIR 2005, 742Zeitschrift für Immobilienrecht (ZfIR), Jahrgang: 2005, Seite: 742

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

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Dokument-Nr.: 1641 Dokument-Nr. 1641

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