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Der Gewinn aus dem Verkauf einer Zweitwohnung, die nur zeitweilig etwa zum Zwecke des Ferienaufenthalts genutzt wird, unterliegt gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) nicht der Einkommenssteuer. Voraussetzung ist aber, dass die Zweitwohnung in der übrigen Zeit nicht vermietet wird. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Frau nutzte das väterliche Anwesen als
Das Finanzgericht Köln wies die Klage ab. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG greife nicht, da die Klägerin die Immobilie als
Der Bundesfinanzhof entschied zu Gunsten der Klägerin und hob daher die Entscheidung des Finanzgerichts auf. Die Vorschrift des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG greife, so dass der
Ein Gebäude werde auch dann zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt, so der Bundesfinanzhof, wenn es der Steuerpflichtige nur zeitweilig bewohne, sofern es ihm in der übrigen Zeit als Wohnung zur Verfügung stehe. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setze weder die Nutzung als Hauptwohnung voraus noch müsse sich dort der Schwerpunkt der persönlichen und familiären Lebensverhältnisse befinden. Ein Steuerpflichtiger könne deshalb mehrere Gebäude gleichzeitig zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Erfasst seien daher auch Zweitwohnungen, nicht zur Vermietung bestimmte Ferienwohnungen und Wohnungen, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26509
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