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Der Bundesfinanzhof hält den gesetzlichen Zinssatz von 0,5 % pro Monat (6 % pro Jahr) für Zeiträume bis März 2011 nicht für verfassungswidrig. Er hat deshalb davon abgesehen, dem Bundesverfassungsgericht die Regelung gemäß Art. 100 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zur konkreten Normenkontrolle vorzulegen.
Die Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls hatten im Jahre 2004 erwirkt, dass ihr Einkommensteuerbescheid für 2002 teilweise von der Vollziehung ausgesetzt wurde. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung einer Eigentumswohnung teilweise steuerfrei war. Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 7. Juli 2010 entschieden hatte, dass die Verlängerung der so genannten
Der Bundesfinanzhof hat die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Zinshöhe (0,5 % pro Monat) verneint. Er war nicht davon überzeugt, dass der Gesetzgeber im Zeitraum bis zum März 2011 von Verfassungs wegen (schon) dazu verpflichtet gewesen sei, die Höhe des gesetzlichen Zinses an das niedrige Marktzinsniveau für Geldanlagen anzupassen. Zum einen sei der gesetzliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.09.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 18884
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