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Der Begriff der "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" in § 6 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde für die Fälle konkretisiert, in denen in zeitlicher Nähe zur Anschaffung neben sonstigen Sanierungsmaßnahmen reine Schönheitsreparaturen durchgeführt werden. Diese Aufwendungen beziehen auch die anschaffungsnahen Herstellungskosten ein, so dass insoweit kein sofortiger Werbungskostenabzug möglich ist. Dies hat der Bundesfinanzhof bekanntgegeben.
In den vorliegenden Streitfällen hatten die Kläger Immobilienobjekte erworben und in zeitlicher Nähe zur Anschaffung umgestaltet, renoviert und instandgesetzt, um sie anschließend zu vermieten. Dabei wurden z.B. Wände eingezogen, Bäder erneuert, Fenster ausgetauscht und energetische Verbesserungsmaßnahmen sowie Schönheitsreparaturen durchgeführt. Die Kläger machten sofort abziehbare
Die Steuerpflichtigen machten in den finanzgerichtlichen Verfahren geltend, dass jedenfalls die Aufwendungen für reine Schönheitsreparaturen (wie etwa für das Tapezieren und das Streichen von Wänden, Böden, Heizkörpern, Innen- und Außentüren sowie der Fenster) nicht unter den Begriff der "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" fallen könnten, sondern isoliert betrachtet werden müssten.
Dem widerspricht der BFH in seinen neuen Urteilen. Danach gehören auch reine Schönheitsreparaturen sowie Maßnahmen, die das
Nach dieser Rechtsprechung müssen nunmehr grundsätzlich sämtliche
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ ra-online
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Dokument-Nr. 23219
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