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Wer einem betrügerischen Grundstücksmakler Bargeld in der Annahme übergibt, der Makler werde damit den Kaufpreis für ein bebautes Grundstück bezahlen, kann den Verlust bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass er bei Hingabe des Geldes zum Erwerb und zur Vermietung des Grundstücks entschlossen war. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall beabsichtigte der Kläger den Erwerb eines Villengrundstücks. Die Villa wollte er teilweise vermieten. Eigentümer war eine Stiftung nach Liechtensteinischem Recht. Der Kläger vertraute dem Makler X den Kaufpreis in bar an, nachdem dieser ihm versichert hatte, das Geschäft bei Barzahlung in der Schweiz zum Abschluss zu bringen. Tatsächlich verwendete der Makler das Geld jedoch für sich.
Das Finanzamt und das Finanzgericht erkannten die geltend gemachten
Steuerrechtlich sind die anteilig auf ein zur Fremdvermietung bestimmtes Gebäude entfallenden Anschaffungs- oder Herstellungskosten bei den Einkünften aus
Der Bundesfinanzhof wies die Sache gleichwohl an das Finanzgericht zurück. Das Finanzgericht muss noch prüfen, in welchem Zeitpunkt der Kläger davon ausgehen musste und durfte, dass er sein Geld von X nicht mehr zurückbekommen würde. Hierauf kommt es für die Abziehbarkeit als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 24466
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