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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass neben dem Schuldner auch der Zwangsverwalter die aus der Zwangsverwaltung eines (vermieteten) Grundstücks resultierende Einkommensteuer an das Finanzamt entrichten muss. Er hat insoweit als Vermögensverwalter die steuerlichen Pflichten des Schuldners als eigene zu erfüllen (§ 34 Abs. 3 i.V.m. § 33 der Abgabenordnung). Daran ändert sich nichts, wenn während fortbestehender Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein Insolvenzverwalter, der vom Finanzamt auf Zahlung (Entrichtung) der
Dem ist der Bundesfinanzhof nun gefolgt und hat damit seine bisherige Rechtsprechung geändert. Bei der
Diese Annahme hat der Bundesfinanzhof nun korrigiert. Neben dem
An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert nichts, wenn später das
Die Entscheidung bedeutet für Zwangsverwalter eine erhebliche Änderung ihrer Aufgaben und Pflichten. Insolvenzverwalter, wie der Kläger, werden hingegen entlastet.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.06.2015
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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