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Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.05.2012
IX R 2/12 -

Bauzeitzinsen können auch bei Überschusseinkünften Herstellungskosten sein

Bei Vermietung eines Gebäudes können Bauzeitzinsen in AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden

Bauzeitzinsen, die während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sind, können in die Herstellungskosten einbezogen werden, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.

Im zugrunde liegenden Fall errichtete ein Steuerpflichtiger ein Mehrfamilienhaus. Zunächst wollte er es verkaufen, vermietete es dann aber aufgrund einer neuen Entscheidung ab Fertigstellung. Solange das Gebäude veräußert werden sollte, waren die während der Bauphase anfallenden Finanzierungsaufwendungen keine vorab entstandenen Werbungskosten. Die Frage stellte sich aber, ob sie insoweit in die Herstellungskosten und damit in die Bemessungsgrundlage für AfA (Absetzung für Abnutzung) einbezogen werden konnten.

BFH bejaht Einbeziehung der Bauzeitzinsen in AfA-Bemessungsgrundlage

Der Bundesfinanzhof bejahte diese Frage. § 255 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches erlaubt den Ansatz von Bauzeitzinsen, also von Zinsen, die auf den Zeitraum der Herstellung entfallen. Allerdings gelten die Vorschriften des Handelsgesetzbuches zunächst nur für bilanzierende Steuerpflichtige: Ihr handelsrechtliches Einbeziehungswahlrecht wird auch einkommensteuerrechtlich anerkannt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs sind die AfA für den Bereich der Überschusseinkünfte indes nach den gleichen Grundsätzen wie für die Gewinneinkünfte zu bestimmen. Da Systematik und Zweck des Gesetzes keine unterschiedliche Auslegung gebieten, können Bauzeitzinsen ganz unabhängig von den während der Herstellungsphase verfolgten Zwecken in die AfA-Bemessungsgrundlage einbezogen werden, wenn der Steuerpflichtige das fertiggestellte Gebäude dazu nutzt, Einkünfte aus Vermietung zu erzielen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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