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Bauzeitzinsen, die während der Herstellungsphase nicht als (vorab entstandene) Werbungskosten abziehbar sind, können in die Herstellungskosten einbezogen werden, wenn das fertiggestellte Gebäude durch Vermietung genutzt wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall errichtete ein Steuerpflichtiger ein Mehrfamilienhaus. Zunächst wollte er es verkaufen, vermietete es dann aber aufgrund einer neuen Entscheidung ab Fertigstellung. Solange das Gebäude veräußert werden sollte, waren die während der Bauphase anfallenden Finanzierungsaufwendungen keine vorab entstandenen
Der Bundesfinanzhof bejahte diese Frage. § 255 Abs. 3 Satz 2 des Handelsgesetzbuches erlaubt den Ansatz von Bauzeitzinsen, also von
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.07.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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