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Negative Einkünfte aus Vermietung einer leerstehenden Wohnung sind steuerlich nicht absetzbar, wenn nicht die Absicht der Einkünfteerzielung besteht. Eine solche kann verneint werden, wenn die Wohnung aufgrund erheblicher Sanierungsbedürftigkeit unvermietbar ist und eine Sanierung aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen nicht durchführbar ist. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1993 kaufte sich ein Ehepaar eine
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern wies die Klage ab. Eine steuerliche Absetzbarkeit der leerstehenden Wohnung komme nicht in Betracht, da es an der erforderlichen
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts und wies daher die Revision des Klägers zurück. Aufwendungen für Wohnungen, die nach vorheriger Vermietung leer stehen, seien auch während der Zeit des Leerstands als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.08.2018
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 26293
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