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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 14.12.2007
IX E 17/07 -

Kein Mindeststreitwert von 1.000 € in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Finanzgerichten der Streitwert nicht mit mindestens 1.000 € anzusetzen ist.

In Gerichtsverfahren bemessen sich die Gebühren des Gerichts und der Bevollmächtigten nach dem sog. Streitwert des Verfahrens. In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist dies in der Regel der (Steuer-)Betrag, um den gestritten wird. Geht es um die Frage, ob Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3, 5 FGO zu gewähren ist, ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Streitwert nur mit 10 % des streitigen Aussetzungsbetrages anzusetzen.

Offen war bisher, ob der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ab dem 1. Juli 2004 eingeführte sog. Mindeststreitwert von 1.000 € in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nicht nur in den sog. Hauptverfahren, sondern auch in den sog. Nebenverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Anwendung finden müsse. Diese von den Finanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage hat der Bundesfinanzhof jetzt verneint. Bei Zugrundelegung eines Streitwerts von 53,80 € (10 % des Aussetzungsbetrags von 538 €) ergaben sich danach im entschiedenen Fall Gerichtskosten von 50 €. Bei Ansatz des Mindeststreitwerts von 1.000 € hätten die Gerichtskosten dagegen 110 € betragen.

der Leitsatz

FGO § 69

GKG §§ 52, 53

Der Streitwert im Verfahren der AdV nach § 69 Abs. 3, 5 FGO ist mit 10 v.H. des Betrages anzusetzen, dessen Aussetzung begehrt wird (ständige BFH-Rechtsprechung). Der durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz eingeführte Mindeststreitwert (§ 52 Abs. 4 GKG) findet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit keine Anwendung.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 03/08 des BFH vom 03.01.2008

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