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In einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes musste sich der Bundesfinanzhof erneut mit der Frage befassen, ob Gewinne aus privaten Wertpapiergeschäften in den Jahren 1999 und 2000 versteuert werden müssen oder ob die Rechtsgrundlage (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz) wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits verfassungswidrig ist. Dieser bestätigte nun seine bisherige Rechtsauffassung, dass die Besteuerung ab 1999 verfassungsgemäß sei. Für die Vorjahre 1997 und 1998 hatte das Bundesverfassungsgericht die Norm wegen eines strukturellen Vollzugsdefizits für nichtig erklärt (Beschluss vom 9. März 2004).
Der Antragsteller erzielte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften, im Jahr 1999 in Höhe von 871.384 DM und im Jahr 2000 solche von 334.248 DM, erklärte sie aber nicht zur Einkommensteuer. Das Finanzamt erfuhr davon erst aufgrund einer Außenprüfung und erfasste die Gewinne. Der Antragsteller machte Zweifel an der Verfassungswidrigkeit der Norm wegen gleichheitswidriger Erhebung der auf ihrer Grundlage festgesetzten Einkommensteuer geltend. Auch einige Finanzgerichte teilen diese Zweifel, nicht aber der Bundesfinanzhof.
Wie der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 29. November 2005 entschieden hat, gewährleistet das erst nachträglich, aber rückbezüglich eingeführte Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7, § 93 b Abgabenordnung) eine verbesserte Überprüfung auch für die Jahre ab 1999, so dass nicht mehr von einem strukturellen Vollzugsdefizit ausgegangen werden kann. Das sei kein Widerspruch zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für die Jahre 1997 und 1998. Denn ein gleichheitswidriges Erhebungsdefizit führe zu einer Unvereinbarkeit der Norm in der Zeit und könne nachträglich durch Effektuierung des Verfahrensrechts korrigiert werden. Dazu könne es natürlich nur kommen, soweit die Vorschrift noch gilt - und sie gilt, solange sie nicht vom Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt wird. Das sei für die Jahre 1997 und 1998, nicht aber für die Jahre ab 1999 der Fall gewesen.
Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG i.d.F. ab 1999 ist nicht zweifelhaft.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/08 des BFH vom 16.01.2008
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